Berlin (ots) – Ein Hausboot ist nicht ohne weiteres als eine bauliche Anlage im Sinne des Gesetzes zu betrachten. Behörden können deswegen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Beseitigung nicht mit der Begründung anordnen, diese „Anlage“ sei nicht genehmigt. (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 2 S 13.18)
Der Fall: An einem rechtmäßig erbauten Steg im Ruppiner See hatte ein Hausboot seinen Liegeplatz. Die untere Bauaufsichtsbehörde war damit nicht einverstanden. Das Objekt sei nicht genehmigt und es könne auch gar nicht genehmigt werden. Deswegen bleibe nur eine „Beseitigung“, die dann auch angeordnet wurde. Der Besitzer war damit nicht einverstanden und zog bis vor das Oberverwaltungsgericht.
Das Urteil: Der zuständige Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Beseitigungsanordnung rechtswidrig sei. Man könne bei einem Hausboot nicht von einer baulichen Anlage sprechen – zumindest nicht ohne vorherige gründliche Prüfung. Alleine die Dauer der Liegezeit und ein Blick auf die Ausstattung des Bootes reichten nicht aus. Stattdessen müsse man feststellen, ob es der praktischen Verwendung nach eher die Funktion eines ortsfesten Wochenendhauses oder eines mobilen Sportbootes erfülle. Ein Gutachten, das der Besitzer eingeholt habe, spreche für letzteres.
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