Düsseldorf (ots) – Hempro International will den Import von Hanfblättern aus Österreich nach Deutschland über eine Allgemeinverfügung rechtlich absichern lassen. Aus diesem Grund hat das Düsseldorfer Unternehmen einen entsprechenden Antrag beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gestellt. Die österreichischen Hanfblätter sollen in Deutschland als Hanftee „Natur“ und Hanftee „Lemon“ in den Verkauf gehen.
Die gerebelten Hanfblätter aus Nutzhanf sind „Made in Austria“ und in der Alpenrepublik uneingeschränkt frei verkehrsfähig, da sie nicht unter das österreichische Suchtmittelgesetz fallen. Der Grund: Mit einem THC-Gehalt unter 0,3 % (THC Höchstgehalt für Industriehanf in Österreich) oder unter 0,2 % (aktueller THC Höchstgehalt für Industriehanf in Deutschland) sind die Hanfblätter alles andere als zur Gewinnung von berauschenden „Drogen“ geeignet. Die Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen der Produkte als Lebensmittel in Österreich liegen selbstverständlich vor.
Daniel Kruse, Geschäftsführer der Hempro International GmbH und Präsident der European Industrial Hemp Association (EIHA), sieht gute Chancen für seinen Antrag an das BVL auf Erlass einer Allgemeinverfügung:
„Wir dürfen in Deutschland Hanfblätter aktuell nur verkaufen, wenn sichergestellt ist, dass der Abnehmer aus den Blättern ein unbedenkliches Produkt herstellt bzw. bei der Abgabe an Endverbraucher eine vorsätzliche Missbrauchsgefahr ausgeschlossen ist. Für einen aktiven Rauschzustand müssen Sie rund 15 mg THC aufnehmen – so viel Tee aus Nutzhanfblättern kann kein Mensch trinken, geschweige denn rauchen. Das ist völlig lebensfremd. Solche wissenschaftlich und auch wirtschaftlich unsinnigen Auslegungen und Vorurteile gegenüber Nutzhanf werden sich durch unseren Antrag ändern.“
Rechtsanwalt Kai-Friedrich Niermann, der das Unternehmen bei diesem Antrag vertritt, ist sich ebenfalls sicher, dass das BVL der Argumentation von Hempro International folgt und pro Hanftee entscheidet:
„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit muss nachweisen, dass unsere deutschen Ernährungsgewohnheiten einer Einfuhr entgegenstehen. Nur dann könnte der Gesundheitsschutz die Allgemeinverfügung verhindern.“
Darüber hinaus stützt sich Hempro International auf ein Reihe von Urteilen zu Nutzhanf in der jüngsten Vergangenheit:
In seinem Urteil vom 24. März 2021 erklärte der Bundesgerichtshofs (BGH) im sogenannten Hanfbar-Fall, dass der Verkauf von Hanfblüten und -blättern an Endabnehmer nicht grundsätzlich verboten ist.
Am 19. November 2020 stellte der EuGH fest, dass Hanfextrakte, und das darin enthaltene CBD, keine Betäubungsmittel sind.
Die Abgabe und der Besitz von unverarbeiteten Nutzhanfprodukten an Endverbraucher fällt demnach nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Bereits 1995 wurde Nutzhanf auf Anregung des Bundesministers für Gesundheit neu bewertet. Im Rahmen der Beratungen zur Änderung der Anlage 1 zum BtMG wurde vom Verordnungsgeber als Begründung angegeben:
„Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ein Missbrauch THC-armer Hanfsorten heutzutage nicht zu erwarten ist, weil deren Verwendung weder für Drogendealer profitabel noch für Missbraucher geeignet ist (Auszug aus der Drucksache 899/95 zur 7. BtMÄndV).“
Rechtsanwalt Niermann fasst zusammen:
„Auf Basis der Verordnung der Bundesregierung von 1995, mit der das volle Marktpotenzial der Hanfpflanze ausgeschöpft werden sollte, und im Rahmen der erforderlichen europarechtskonformen Auslegung, wird man zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken bei Nutzhanf generell ausgeschlossen ist.“
Die beantragte Allgemeinverfügung von Hempro International im Wortlaut:
„Hanfblätter zur Verwendung als Kräutertee, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, sind in der Bundesrepublik Deutschland verkehrsfähig.“
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