Berlin (ots) – Daten können missbraucht werden, wenn sie in die falschen Hände
geraten. Daher sieht auch der Gesetzgeber die Bedeutung von Datenvermeidung und
Datensparsamkeit. Anlässlich der Unterzeichnung der Datenschutzkonvention
begehen wir am 28. Januar wieder den Europäischen Datenschutztag. Der Schutz
persönlicher Daten sollte nicht nur in Bezug auf Google, Facebook oder
Smart-Home-Systeme diskutiert werden. Auch die Erhebung von Bewegungsdaten und
die daraus resultierende Möglichkeit der Erstellung von Bewegungsprofilen ist
kritisch zu hinterfragen. In dieser Hinsicht steht besonders häufig die
Abschnittskontrolle (Section Control) zur Diskussion – und das völlig zu Recht.
Warum Section Control durchaus kritisch zu betrachten ist, erklärt die Berliner
CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.
Wie funktioniert Section Control eigentlich?
Section Control misst nicht die Geschwindigkeit eines Verkehrsmittels an einem
bestimmten Ort, sondern die durchschnittliche Geschwindigkeit über eine längere
Strecke. Zu Beginn der Messstrecke erfasst eine Kamera jedes Fahrzeug mit
KFZ-Kennzeichen. Am Ende erfasst eine zweite Kamera wieder jedes Verkehrsmittel
und errechnet aus der Zeitspanne zwischen den beiden Kontrollpunkten, ob der
Fahrzeugführer die vorgeschriebene Geschwindigkeit im Durchschnitt überschritten
hat. Ist dies der Fall, nimmt eine weitere Kamera den Fahrer zur Identifikation
auf. Wird kein Verstoß festgestellt, werden die Daten angeblich gelöscht.
Section Control in Kritik
Die Abschnittskontrolle wurde in Deutschland im Januar 2019 eingeführt und
bereits im März auf Anordnung des Verwaltungsgerichts Hannover wegen einer
fehlenden Rechtsgrundlage wiedereingestellt (Az. 7 A 850/19). Seit November 2019
ist die Abschnittskontrolle nun wieder aktiv. Doch hinsichtlich des
Datenschutzes bleibt Section Control weiterhin fragwürdig. Um die
Abschnittskontrolle wieder zum Laufen zu bringen, wurde dem niedersächsische
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ein Paragraf mit der benötigten
Rechtsgrundlage hinzugefügt (§ 32, Absatz 7 NPOG). So konnte das
Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Abschnittskontrolle im November als
verfassungsmäßig erklären (Az 12 LC 79/19). Bisher gab es nur den Testlauf in
Niedersachsen. Insgesamt ließe sich wohl erkennen, dass die Verkehrsteilnehmer
seit der Einführung vorsichtiger fahren. Die Datenschutzfrage wird dabei jedoch
nahezu außer Acht gelassen.
„Die Entscheidung in Niedersachsen hat nichts mit dem grundsätzlichen Problem
von Section Control zu tun.“, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer der CODUKA GmbH.
„Zudem wirkt die Änderung des Gesetzes, die der Abschnittskontrolle überhaupt
erst eine Rechtsgrundlage gibt, mehr als fragwürdig. Jeder Mensch hat das
Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung und die ist mit der Verfahrensweise
dieser Geschwindigkeitsmessung nicht gegeben. Daten von allen Autofahrern, die
an den Messgeräten vorbeifahren, werden zunächst gespeichert. Aus diesen
Informationen kann anschließend ein genaues Bewegungsprofil erstellt werden.
Science-Fiction wird hier zur Realität, bedenkt man, dass diese Technik
irgendwann flächendeckend in einer Stadt oder gar bundesweit angewendet werden
könnte. Die Ausdehnung ist schließlich das Ziel eines Testbetriebes.“
Aufgrund der möglichen Erstellung eines Bewegungsprofils erklärte das
Bundesverfassungsgericht das automatische Erfassen von Nummernschildern zur
Fahndung von Straftätern bereits im Oktober 2018 zum Teil für verfassungswidrig
(1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10). „Die vorangegangene Entscheidung der
Bundesverfassungsrichter zeigt deutlich, dass Section Control auch weiterhin
kritisch gesehen werden sollte. Die Diskussion um die Datenschutzfrage ist mit
dem Urteil aus Niedersachsen zum Glück noch lange nicht zu Ende.“, so Ginhold.
Hilfe im Busgeldverfahren über Geblitzt.de
Der Online-Service der Coduka GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien
zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen
können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von
Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht
die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie
Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten
Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich
effizienter bearbeiten können. Somit leistet die Coduka GmbH aufgrund des
Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der
Prozessfinanzierung.
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