Neustadt a. d. W. (ots) – Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist seit 2019 der 31. Juli. Spätestens dann muss die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt sein. Sonst drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die Steuerschätzung. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit den Details.
Grundsätzlich gilt: Durch eine Gesetzesänderung ist es seit 2019 deutlich schwieriger, eine Fristverlängerung zu beantragen. Die Finanzbeamten verlängern die Abgabefrist für die Steuererklärung nur noch in Ausnahmefällen, nämlich wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt. Ist das der Fall, muss das Finanzamt unbedingt schriftlich um eine Fristverlängerung gebeten werden. Stimmt das Finanzamt einer Fristverlängerung zu, erhält der Steuerpflichtige einen neuen Termin zur Abgabe der Steuererklärung – der unbedingt eingehalten werden sollte.
Der Verspätungszuschlag
Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist und die Erklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgibt, für den wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Während die Finanzbeamten früher selbst festlegen konnten, wie hoch der Verspätungszuschlag ausfällt, ist er seit 2019 gesetzlich festgelegt und beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro verspätetem Monat. Maximal werden 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig. Wer mit einer Steuerrückerstattung rechnen darf, kann auf Nachsicht der Finanzbeamten hoffen. Denn dann kann das Finanzamt einen Zuschlag festsetzen, muss es aber nicht.
Das Zwangsgeld
Neben dem Verspätungszuschlag gibt es noch ein weiteres Mittel, worauf das Finanzamt bei einer verspäteten Abgabe zurückgreifen kann: das Zwangsgeld. In der Regel erhält der Abgabepflichtige zuerst eine Zwangsgeldandrohung per Post mit einer letzten Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Wird die Steuererklärung innerhalb dieser Frist abgegeben, wird das Zwangsgeld nicht festgesetzt.
Wer allerdings auch diese Frist verstreichen lässt, wird das Zwangsgeld fällig. In der Regel liegt das Zwangsgeld zwischen 100 und 500 Euro, auch hier können maximal 25.000 Euro festgesetzt werden.
Die Steuerschätzung
Ist die Steuererklärung auch nach Erhebung des Zwangsgeldes nicht abgegeben worden, schätzt das Finanzamt schätzt die Besteuerungsgrundlage des Steuerpflichtigen und erlässt einen entsprechenden Steuerbescheid. In der Regel schätzt das Finanzamt dabei eher zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Das bedeutet, dass man mehr Steuern zahlen muss, als es tatsächlich der Fall wäre.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/69585/4656748
OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell