München / Trier (ots) – Es ist ein bahnbrechendes Urteil und das erste eines Oberlandesgerichts (OLG) mit weitreichenden Folgen für die im bayrischen Pullach niedergelassene Sixt Leasing SE. Das für Sixt zuständige OLG München bestätigt in seinem Urteil vom 18.06.2020, Az. 32 U 7119/19 den wirksamen Widerruf eines Sixt-Leasingvertrages. Eine Entscheidung, die für die allermeisten Leasingverträge von Bedeutung sein könnte, die Sixt mit Verbrauchern geschlossen hat.
In dem von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte geführten Verfahren schloss der Kläger im März 2017 einen privaten Leasingvertrag mit Sixt über einen BMW M140i ab. Das Fahrzeug wurde dem Kläger übergeben und seither gut 40.000 km gefahren. Im Juli 2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Leasingvertrages und forderte Sixt zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Weil Sixt sich weigerte, reichte die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig Klage beim Landgericht München I ein.
Das OLG München gab dem Kläger jetzt vollumfänglich Recht: Der Kläger hat seinen Leasingvertrag wirksam widerrufen, urteilten die Münchener Richter in zweiter Instanz. Denn Sixt habe seinen Kunden nicht ordnungsgemäß über das Verbraucherwiderrufsrecht belehrt.
Dem Antrag von Sixt, den Kläger doch zumindest für zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlust am Fahrzeug oder die seit 2017 gefahrenen Kilometer haftbar zu machen, erteilte das OLG München eine ebenso deutliche Absage. „Nach der gesetzlichen Wertung muss sich der Kläger einen Ersatz des Wertverlustes oder der gezogenen Nutzungen nicht anrechnen lassen“, entschieden die Richter zugunsten des klagenden Verbrauchers. Bereits im Februar 2020 hatte das Landgericht Nürnberg (Az. 6 O 5718/19) in einem ebenfalls von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig geführten Verfahren eine vergleichbare Entscheidung zugunsten eines Klägers getroffen, der bei Sixt eine Vario-Finanzierung abgeschlossen hatte.
„Nach unserem Kenntnisstand leiden nahezu alle von Sixt Leasing verwendeten Vertragsmuster unter den von uns gerügten Belehrungsfehlern, insbesondere die Leasing- und Vario-Finanzierungsverträge“, erklärt Rechtsanwalt Dirk Sinnig und ergänzt: „Nach einem wirksamen Widerruf erhält der Leasingnehmer nicht nur alle seine Raten, sondern auch die komplette Anzahlung zurück. Er haftet, wie das Oberlandesgericht München und das Landgericht Nürnberg-Fürth zutreffend ausgeführt haben, auch nicht für Schäden, Verschleiß oder einen sonstigen Wertverlust am Fahrzeug. Damit ist auch geklärt: Der Leasinggeber kann bei Rückgabe des Fahrzeugs keine Nachzahlung mehr verlangen, weder für Schäden noch für Mehrkilometer.“
Die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig führt vergleichbare Prozesse auch gegen andere Leasinggesellschaften. Denn nach Ansicht der Verbraucherschutzanwälte finden sich vergleichbare Mängel in nahezu allen Verträgen fast aller Leasinggesellschaften. Ein wirksamer Widerruf stellt die geschickteste Möglichkeit dar, Streitigkeiten über angebliche Schäden am Auto oder hohe Nachzahlungen für gefahrene Mehrkilometer aus dem Wege zu gehen. Der Verbraucher muss keine Nachzahlungen leisten, sondern bekommt sein Geld sogar vollständig zurück.
Alle Leasingnehmer sollten ihre Vertragsunterlagen daher von einer auf den Verbraucherwiderruf spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen lassen. Die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig bietet hierzu eine kostenlose Erstberatung an unter http://www.lehnen-sinnig.de .
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